#26 Eine Mango voller Ausbeutung

Shownotes

Kinder sind billige Arbeitskräfte. Sie organisieren sich nicht in Gewerkschaften und können sich nicht zur Wehr setzen. Sie sind aber auf die Arbeit, die sie bekommen, angewiesen. Denn ihre Eltern könnten es sich nicht leisten, dass ihre Kinder nicht arbeiten – und das alles für einen Lohn, der meist unter der Armutsgrenze liegt. Vor allem entlang der Lieferkette für Lebensmittel und Kleidung kommt es zu Menschen- und Kinderrechtsverletzungen dieser Art, sagt der Jurist Anton Fischer zu Host und WZ-Redakteurin Petra Tempfer. 

Um dem entgegenzuwirken, hat die EU eine Richtlinie entworfen, die aktuell die EU-Kommission, der EU-Rat und das EU-Parlament verhandeln. Diese sieht vor, dass Großunternehmen künftig dafür verantwortlich sind, dass die Menschenrechte entlang der gesamten weltweiten Lieferkette eingehalten werden – und nicht nur im eigenen Unternehmen. Und: Auch die Umweltverschmutzung und der Verlust der biologischen Vielfalt müssen bekämpft werden. Sobald die EU-Lieferkettenrichtlinie in Kraft ist, haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, den zivilrechtlichen Haftungstatbestand in nationales Recht umzusetzen. 

Was vielversprechend klingt, hat laut Anton Fischer aber Lücken. Wichtig wäre vor allem, dass es zur sogenannten Beweislastumkehr kommt, meint er: Dass also nicht der Bauer am Feld beweisen muss, dass seine Menschenrechte verletzt worden sind, sondern dass es Sache der Unternehmen ist, zu beweisen, dass es nicht zu diesen kam.

Aus dem Archiv der Wiener Zeitung vom 28. Dezember 1918 (Seiten 3, 4 und 5):

Am 19. Dezember 1918 wurde erstmals ein Gesetz erlassen, das die Kinderarbeit umfangreich reglementierte. Für unter Zwölfjährige war sie fortan verboten, Kinder mussten eine strikte Nachtruhe einhalten, und Arbeitsinspektoren wurden eingeführt. Am 28. Dezember 1918 berichtete die Wiener Zeitung über das neue Gesetz, in dem es unter anderem hieß:

  • Als Kinderarbeit gilt die entgeltliche und die, wenn auch nicht besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung von Kindern zu Arbeiten jeglicher Art.
  • Kinder dürfen nur insoweit verwendet oder sonst beschäftigt werden, als sie dadurch in ihrer Gesundheit nicht geschädigt, in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung oder in ihrer Sittlichkeit nicht gefährdet und in der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht behindert werden.
  • Wer fremde Kinder verwenden will, hat vorher bei der Gemeindebehörde für jedes Kind eine besondere Arbeitskarte anzusprechen.

Weiterführende Links:

EU-Kommissionsentwurf für eine EU-Lieferkettenrichtlinie

Deutsches Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

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